Kurz gesagt: Nach der EU-Verordnung 2016/1191 entfallen innerhalb der EU Apostille und Legalisation für bestimmte öffentliche Urkunden, etwa zu Geburt, Eheschließung oder Tod. Mehrsprachige Formblätter können zudem eine Übersetzung ersparen. Ob die Behörde dennoch eine beglaubigte Übersetzung verlangt, sollten Sie vorab erfragen.
Was regelt die Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2016/1191 vereinfacht die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen EU-Staaten. Sie gilt seit dem 16. Februar 2019. Erfasst sind unter anderem Urkunden zu Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, Ehefähigkeit, eingetragener Partnerschaft, Elternschaft, Adoption, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und zum Nichtvorliegen von Vorstrafen. Eine genaue Liste und den Text finden Sie auf EUR-Lex (siehe Quellen).
Was ändert sich für Sie?
- Für erfasste Urkunden aus einem EU-Staat entfällt die Apostille bzw. Legalisation für die Verwendung in einem anderen EU-Staat.
- Behörden können bei Zweifeln an der Echtheit eine Überprüfung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) veranlassen.
- Die Behörde darf nicht gleichzeitig das Original und eine beglaubigte Kopie verlangen.
- Ein mehrsprachiges EU-Formblatt kann der Urkunde beigefügt werden und eine Übersetzung ersetzen oder erleichtern.
Was bleibt gleich?
Die Verordnung betrifft nur die Echtheit und die Formblätter, nicht den Inhalt. Urkunden, die nicht erfasst sind (zum Beispiel Zeugnisse), unterliegen weiter den nationalen Regeln. Fragen Sie die Behörde, ob für Ihre Urkunde das Formblatt genügt oder eine beglaubigte Übersetzung nötig ist (Beglaubigte Übersetzung).
Häufige Fragen
Gilt die Regelung auch für Zeugnisse und Diplome?
Nein, diese Urkunden sind in der Verordnung nicht aufgeführt. Hier gelten weiter die bisherigen Regeln, also Apostille oder Legalisation bzw. bilaterale Abkommen.
Gilt sie auch für Drittstaaten wie die Türkei oder die Schweiz?
Nein, die Verordnung gilt nur zwischen EU-Mitgliedstaaten.
