Stand: 28.10.2026 · Redaktion beglaubigt24 · Quellen und Rechtsgrundlagen

Kurz gesagt: Ist das Zielland dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten, genügt in der Regel die Apostille. Andernfalls ist eine Legalisation nötig, bei der die Urkunde mehrere Beglaubigungsstufen bis zur Botschaft oder zum Konsulat des Ziellandes durchläuft. Ob und wie, regelt das Zielland.

Der Unterschied

ApostilleLegalisation
GrundlageHaager Übereinkommen von 1961nationales Recht und bilaterale Abkommen
Stufeneinemeist mehrere
Letzte StelleApostille-Behörde des AusstellerstaatesBotschaft oder Konsulat des Verwendungsstaates
Aufwandgeringerhöher

So prüfen Sie das Verfahren

  1. Klären Sie das Zielland (wo wird die Urkunde verwendet?).
  2. Prüfen Sie in der Statusübersicht der Haager Konferenz (HCCH), ob es dem Übereinkommen beigetreten ist.
  3. Fragen Sie die empfangende Stelle oder die Botschaft des Ziellandes nach Anforderungen.
  4. Klären Sie, ob eine Befreiung gilt (z. B. EU-Regeln oder bilaterale Abkommen). Siehe EU-Urkundenverordnung.

Wo kommt die Übersetzung ins Spiel?

Die Übersetzung ist ein eigener Schritt. Bei Urkunden aus dem Ausland für Deutschland lassen Sie Urkunde samt Apostille oder Legalisationsvermerken übersetzen. Bei deutschen Urkunden für das Ausland klärt das Zielland, ob die Übersetzung in Deutschland oder im Zielland angefertigt werden soll und ob sie ebenfalls beglaubigt werden muss.

Häufige Fragen

Was ist, wenn mein Zielland nicht beigetreten ist?

Dann ist meist eine Legalisation erforderlich. Die Botschaft des Ziellandes nennt die Stufen.

Kann ich die Legalisation selbst beantragen?

Ja, in der Regel direkt bei den zuständigen Stellen. Die Zuständigkeiten hängen vom Land und von der Urkunde ab.

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